Marktordnung | AGB Trödelmärkte


Stand: Juni 2026

Der Veranstalter:

Höfges Event Group GmbH, Rheinpromenade 13, 40789 Monheim am Rhein

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Buchungen von Standflächen sowie Zusatzleistungen für Trödel- und Flohmärkte (u. a. „Mami & Mini“-Kinderflohmärkte), durchgeführt durch die Höfges Event Group GmbH an den jeweils angegebenen Veranstaltungsorten in Nordrhein-Westfalen und Berlin. Mit Abschluss der Buchung erkennt der Anbieter diese AGB sowie die Marktordnung ausdrücklich und rechtsverbindlich an. Diese AGB wurden dem Anbieter vor Buchungsabschluss vollständig zur Kenntnis gebracht und sind Bestandteil des Vertrages.


§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

(1) Vertragsgegenstand ist die zeitlich befristete Überlassung einer Standfläche für eine konkrete, terminlich festgelegte Veranstaltung an dem bei der Buchung angegebenen Veranstaltungsort (Stadt). Die Buchung gilt ausschließlich für den gebuchten Veranstaltungsort und ist nicht übertragbar auf andere Standorte oder Veranstaltungstermine. Ein Erscheinen an einem anderen als dem gebuchten Veranstaltungsort begründet keinen Anspruch auf Zuweisung einer Standfläche oder Rückerstattung.

(2) Es erfolgt kein Verkauf oder Versand physischer Waren durch die Veranstalterin. Sämtliche Buchungen beziehen sich ausschließlich auf immaterielle Dienstleistungen (Reservierung und Zuweisung einer Standfläche).

(3) Mit erfolgreicher Buchung reserviert die Veranstalterin die gebuchte Standfläche exklusiv für den Anbieter.

(4) Die vertragliche Leistung der Veranstalterin gilt als vollständig erbracht mit: Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail, Bereitstellung der Rechnung, Reservierung und Freihaltung der Standfläche für den Anbieter, sowie Bereitstellung aller relevanten Veranstaltungsinformationen (Lageplan, Aufbauzeiten, Anfahrtsinformationen) über das Kundenkonto. Die Leistungserbringung erfolgt unabhängig davon, ob der Anbieter die Veranstaltung tatsächlich wahrnimmt.

(5) Die reservierte Standfläche wird ab Buchungsbestätigung exklusiv für den Anbieter freigehalten. Die Fläche wird für Dritte gesperrt und kann – insbesondere kurzfristig – nicht mehr anderweitig vergeben werden. Der damit verbundene Organisationsaufwand und Umsatzausfall stellen eine unmittelbare, nachweisbare wirtschaftliche Leistung der Veranstalterin dar.


§ 3 Vertragsabschluss

(1) Die Buchung erfolgt online über das Buchungssystem der Veranstalterin oder, bei gewerblichen Anbietern sowie Gastronomie- und Sonderständen, über das Büro der Veranstalterin.

(2) Der Vertrag kommt mit Abschluss des Buchungsvorgangs und Zugang der Buchungsbestätigung zustande. Der Anbieter erhält die Buchungsbestätigung per E-Mail sowie in seinem Kundenkonto.

(3) Der Anbieter ist verpflichtet, seine Angaben zu Standgröße, Warensortiment und der Inanspruchnahme technischer Serviceleistungen vollständig und korrekt zu machen. Diese Angaben sind Grundlage der Buchungsbestätigung. Falsche Angaben gehen zu Lasten des Anbieters und berühren den Bestand des Vertrages nicht. Werden bei einer Nachprüfung durch Mitarbeiter der Veranstalterin Abweichungen festgestellt, erfolgt eine Nachberechnung auf Basis der vor Ort geltenden Preise.

(4) Mit dem Buchungsabschluss bestätigt der Anbieter ausdrücklich: a) diese AGB vollständig gelesen und verstanden zu haben, b) dass es sich bei der gebuchten Leistung um eine Dienstleistung mit festem Termin handelt, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, und c) dass die vereinbarte Zahlung eine Gegenleistung für bereits erbrachte Reservierungsleistungen darstellt.


§ 4 Zahlungsbedingungen und Missbrauchsschutz

(1) Die Zahlung erfolgt über die angebotenen Zahlungsdienstleister (z. B. PayPal oder Stripe) oder, bei Zahlung vor Ort, in bar.

(2) Die Buchung wird erst nach erfolgreichem Zahlungseingang verbindlich.

(3) Die Zahlung erfolgt als Gegenleistung für eine bereits erbrachte Dienstleistung (Reservierung der Standfläche und Freihaltung für den Anbieter). Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Vorauszahlung für erst zukünftig zu erbringende Leistungen, da die Reservierungsleistung mit Buchungsbestätigung unmittelbar einsetzt.

(4) Ungerechtfertigte Chargebacks, Rückbuchungen oder missbräuchlich gestellte Käuferschutzanträge bei Zahlungsdienstleistern stellen eine Vertragsverletzung dar. Der Anbieter erkennt an, dass die vertraglich geschuldete Leistung der Veranstalterin mit Buchungsbestätigung bereits vollständig erbracht wurde. Ein Käuferschutzanspruch besteht daher nicht, da die Veranstalterin keine physischen Waren versendet und die Dienstleistung nachweislich erbracht wurde.

(5) Bei ungerechtfertigten Zahlungsanfechtungen ist die Veranstalterin berechtigt: a) sämtliche daraus entstehende Schäden, Gebühren und Folgekosten (inkl. Gebühren des Zahlungsdienstleisters, Bearbeitungsgebühren, Rechtsanwaltskosten) geltend zu machen, b) alle zur Streitbeilegung notwendigen Buchungsnachweise, E-Mail-Korrespondenz und Systemprotokolle an den Zahlungsdienstleister zu übermitteln, c) den Anbieter für zukünftige Buchungen zu sperren.

(6) Im Falle eines Zahlungsverzugs (z. B. Rücklastschrift bei erfolgloser Abbuchung) und der daraus resultierenden Zahlung am Tag der Veranstaltung vor Ort wird nicht mehr der günstigere Vorauszahlungspreis oder ein rabattierter Preis, sondern der Vor-Ort-Preis berechnet. Zusätzlich fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € an. Für Gastronomie- und Sonderstände erhöht sich das vereinbarte Entgelt im Falle eines Zahlungsverzugs je Veranstaltung um 25 %.

(7) Kommt der Anbieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist die Veranstalterin berechtigt, die gebuchten Termine durch andere Anbieter zu belegen, einzelne Termine kurzfristig abzusagen oder aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Der bis dahin entstandene Schaden ist dem Anbieter gegenüber gleichwohl zu ersetzen.


§ 5 Widerrufsrecht

(1) Bei den angebotenen Leistungen handelt es sich ausschließlich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die zu einem konkreten, im Vertrag festgelegten Termin erbracht werden (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht daher nicht.

(2) Der Anbieter wird vor Buchungsabschluss ausdrücklich und unmissverständlich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hingewiesen und bestätigt diesen Hinweis durch Abschluss der Buchung.

(3) Der Ausschluss des Widerrufsrechts gilt unabhängig davon, ob der Anbieter die Veranstaltung wahrnimmt, ob die Veranstaltung seinen Erwartungen entspricht oder ob der Anbieter nachträglich sein Interesse verliert.


§ 6 Stornierung durch den Anbieter

(1) Für alle Anbieter (ausgenommen Gastronomie- und Sonderstände) gilt: Eine Stornierung der Buchung ist grundsätzlich bis 14 Tage vor der Veranstaltung möglich. Die Stornierung muss schriftlich über das Buchungsportal oder per E-Mail an info@hoefges.com erfolgen und wird durch die Veranstalterin bestätigt. Bereits gezahlte Standmieten werden in diesem Fall gutgeschrieben und mit einer der nächsten Buchungen verrechnet. Eine Barauszahlung oder Rückerstattung auf das ursprüngliche Zahlungsmittel ist ausgeschlossen, da die Reservierungsleistung mit Buchungsbestätigung bereits vollständig erbracht wurde.

(2) Für Gastronomie- und Sonderstände gilt: 10 % der vertraglich vereinbarten Termine können ohne Angabe von Gründen bis 14 Tage vor dem Markttermin per E-Mail und Bestätigung durch die Veranstalterin kostenfrei storniert werden. Darüber hinaus fallen folgende Bearbeitungsgebühren auf die Standmiete an: bis 42 Tage vor dem Termin 15 %, bis 20 Tage vor dem Termin 50 %, bei Stornierung innerhalb von weniger als 20 Tagen vor dem Termin 100 %.

(3) Bei Stornierung nach Ablauf der jeweiligen Frist oder bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag besteht keinerlei Anspruch auf Gutschrift, Rückerstattung oder sonstigen Ausgleich. Dies gilt unabhängig vom genannten Grund. Das Nichterscheinen des Anbieters berührt die bereits vollständig erbrachte Reservierungsleistung der Veranstalterin nicht; der Zahlungsanspruch der Veranstalterin bleibt in vollem Umfang bestehen.

(4) Ausdrücklicher Hinweis zur PayPal-Käuferschutzrichtlinie: Buchungen für Standflächen sind digitale Dienstleistungen mit festem Termin. Die Leistung der Veranstalterin wird mit Buchungsbestätigung erbracht. Eine nachträgliche Anfechtung der Zahlung über den PayPal-Käuferschutz oder vergleichbare Mechanismen stellt eine unbegründete Rückbuchung dar, da kein Warenversand stattfindet und die Dienstleistung nachweislich erbracht wurde. Der Anbieter erkennt dies durch die Buchung ausdrücklich an.


§ 7 Standflächen, Platzzuweisung und Standplatzwünsche

(1) Die Zuweisung eines Standplatzes geschieht ausschließlich durch die Mitarbeiter der Veranstalterin. Standplatzwünsche werden gerne entgegengenommen, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf einen besonderen Standplatz. Halten Mitarbeiter der Veranstalterin auch über mehrere Veranstaltungen hinweg stets denselben Standplatz frei, handelt es sich um eine reine Gefälligkeit, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Verbindliche Standplatzzusagen können ausschließlich schriftlich durch rechtsgültige Zeichnung eines Vertreters der Veranstalterin erfolgen.

(2) Eckplatz (nur NRW): Jeweils der erste und letzte Platz einer Reihe sind Eckplätze. Die Buchung eines Eckplatzes setzt eine Standfläche von mindestens 6 Metern voraus. Ein Eckplatz berechtigt nicht dazu, den Stand über die vor Ort eingezeichnete Fläche hinaus aufzubauen; jeder zusätzlich aufgebaute Meter wird vor Ort nachberechnet.

(3) Dachplatz: Mit der Buchung eines überdachten Standplatzes ist kein vollständiger Schutz vor Niederschlag gewährleistet.

(4) Fahrzeuge des Anbieters können grundsätzlich auf der angemieteten Standfläche abgestellt werden, sofern die Standplatzgröße mindestens der Fahrzeuglänge entspricht und die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Eine Garantie für die Möglichkeit des Abstellens wird nicht übernommen.

(5) Die Veranstalterin behält sich vor, Standplätze aus organisatorischen, sicherheitsrelevanten oder witterungsbedingten Gründen zu ändern, insbesondere bei technischen Problemen, behördlichen Vorgaben, blockierten Flächen oder sonstigen Umständen außerhalb ihres Einflussbereichs. Eine Platzänderung innerhalb der Veranstaltungsfläche begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz, sofern eine gleichwertige Standfläche bereitgestellt wird.

(6) Das Recht auf den gebuchten Standplatz verfällt, wenn der Anbieter nicht spätestens um 8.30 Uhr am Veranstaltungstag am Veranstaltungsort erschienen ist und seinen Stand in Besitz genommen hat. Die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt. Die Veranstalterin ist in diesem Fall berechtigt, den Standplatz anderweitig zu vergeben, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung, Gutschrift oder sonstigen Ausgleich besteht.

(7) Eine Weitervermietung, Untervermietung oder sonstige Überlassung der gebuchten Standfläche oder einer angemieteten Marktbude an Dritte durch den Anbieter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin nicht zulässig. Bei einem Verstoß ist die Veranstalterin berechtigt, den Anbieter und den Dritten von der Veranstaltung auszuschließen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung oder sonstigen Ausgleich besteht.


§ 8 Auflagen zum Standaufbau und zu den Verkaufszeiten

(1) Der Aufbau ist grundsätzlich erst am Veranstaltungstag möglich, in der Regel ab 7.00 Uhr (Krefeld ab 10.00 Uhr); an Samstagsmärkten findet der Aufbau zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr statt.

(2) Verkaufsbeginn ist, sofern nicht anders angegeben, in NRW sonntags ab 11.00 Uhr; vor 11.00 Uhr ist jeglicher Verkauf untersagt. Verkaufsende ist um 18.00 Uhr. In Berlin ist der Verkauf von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr gestattet.

(3) Technische Serviceleistungen (WC, Strom, Wasser) werden ausschließlich während der genannten Verkaufszeiten zur Verfügung gestellt.


§ 9 Reinigungskaution und Reinhaltung des Standplatzes

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, seinen Standplatz reinzuhalten. Hierzu gehören insbesondere das Unterlegen des Standes sowie das Mitnehmen und ordnungsgemäße Entsorgen des am Stand angefallenen Mülls.

(2) Die Reinigungskaution wird bereits im Rahmen der Buchung zusammen mit der Standmiete erhoben.

(3) Eine Rückerstattung der Kaution vor Ende der Veranstaltung ist ausgeschlossen. Zur Rückerstattung sprechen Sie bitte nach Verkaufsschluss einen unserer Mitarbeiter an und gehen Sie gemeinsam mit ihm zu Ihrem Stand zur Platzabnahme. Nach erfolgreicher Abnahme zeigen Sie Ihren QR-Code aus der Auftragsbestätigung vor – dieser wird gescannt, und Ihre Kaution wird automatisch erstattet.

(4) Die Platzabnahme und Rückerstattung ist frühestens ab dem regulären Verkaufsende möglich: sonntags ab 17.00 Uhr, samstags ab 13.00 Uhr, in Berlin ab 14.00 Uhr.

(5) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in unmittelbarer Nähe seines Standes gut zugängliche Müllbehältnisse mit ausreichend großer, unverschlossener Öffnung bereitstehen und gefüllte Müllsäcke regelmäßig ersetzt werden. Jeglicher Abfall ist am Ende der Veranstaltung mitzunehmen; andernfalls wird der Beseitigungs- und Entsorgungsaufwand gesondert in Rechnung gestellt, und die Kaution kann anteilig oder vollständig einbehalten werden.Umweltschädliche Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation oder offene Gewässer gelangen.


§ 10 Verkehrssicherungspflicht und Stolperschutz

(1) Die Verkehrssicherungspflicht für den jeweiligen Standplatz liegt beim Anbieter (Mieter). Der Anbieter ist während der gesamten Standzeit – einschließlich Auf- und Abbau – dafür verantwortlich, dass von seinem Stand keine Gefahren für Dritte ausgehen, und stellt die Veranstalterin von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

(2) Sämtliche vom Anbieter verlegten Kabel, Schläuche und sonstigen Leitungen sind ausschließlich mit geeigneten, rutschfesten Abdeckungen bzw. Kabelbrücken zu verlegen, sodass keine Stolpergefahr für Kunden, Besucher oder andere Marktteilnehmer entsteht. Eine Verlegung ohne entsprechende Abdeckung ist nicht zulässig. Verstößt der Anbieter gegen diese Pflicht, ist die Veranstalterin berechtigt, den betroffenen Standbereich bis zur Behebung zu sperren, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Rückerstattung oder Schadensersatz entsteht.

(3) Der Anbieter haftet für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb seines Standes – einschließlich einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder unzureichend abgedeckter Leitungen – entstehen oder auf ihn zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Schäden seiner Erfüllungsgehilfen, auch wenn diese nicht im Interesse des Anbieters handeln.


§ 11 Strom- und Wasserversorgung

(1) Im Rahmen der technischen Möglichkeiten stellt die Veranstalterin oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen während der Verkaufszeiten gegen Berechnung Stromanschlüsse zur Verfügung. Der Betrieb eigener Stromaggregate oder Batterieladegeräte ist nicht gestattet.

(2) Die Veranstalterin haftet nicht für einen Stromausfall, eine Unterbrechung der Stromversorgung oder das Nichtvorhandensein bzw. die Betriebsunmöglichkeit von Versorgungsanschlüssen (Strom, Wasser, Abwasser). Für hieraus resultierenden Mieter- oderGeschäftsausfall wird keine Haftung übernommen. Ausgenommen hiervon ist die Haftung der Veranstalterin für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße ihrer selbst oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

(3) Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Elektrogeräte sich in einwandfreiem Zustand befinden. Folgeschäden durch defekte Geräte des Anbieters können diesem in Rechnung gestellt werden; bei wiederholtem Auftreten behält sich die Veranstalterin das Recht zur fristlosen Kündigung vor. Kabeltrommeln von jeweils mindestens 100 m Länge sind vom Anbieter mitzubringen und gemäß § 10 Abs. 2 stolpersicher abzudecken.

(4) Bei Erhalt eines Wasseranschlusses hat der Anbieter für den einwandfreien Zustand des mitgebrachten Materials zu sorgen. Der Abwasserschlauch muss bis zum nächsten Gully reichen; die Entfernung kann bis zu 100 m betragen. Es wird keine Haftung für defekte Geräte, Schläuche, Kabel oder sonstige Schäden durch Nutzung der Strom- und Wasseranschlüsse übernommen.


§ 12 Ausschank und Verkauf von Getränken

(1) Der Ausschank und Verkauf von Getränken jeder Art ist, sofern nicht vertraglich vereinbart, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei einem Verstoß erkennt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € für den einmaligen Fall an; bei jeder Wiederholung ist die Veranstalterin berechtigt, 1.000,00 € als Vertragsstrafe einzufordern. Die Veranstalterin kann zudem von ihrem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund Gebrauch machen.

(2) Als alkoholische Getränke gelten Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,1 Vol.-%, unabhängig von der Ausschanktemperatur. Als Erfrischungsgetränke gelten u. a. Limonade, Cola, koffeinhaltige Getränke, Wasser, Säfte, Milchgetränke, Teegetränke sowie Malzbiere/alkoholfreie Biere.

(3) Für den Verkauf alkoholischer Getränke ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich, die der Anbieter selbst einzuholen hat. Dies gilt entsprechend für den Verkauf eines Händlerfrühstücks vor den regulären Verkaufszeiten.


§ 13 Umweltschutz und Abfallentsorgung

(1) Der Einsatz von Mehrweggeschirr ist grundsätzlich vorgeschrieben. Mit schriftlicher Zustimmung der Veranstalterin kann dem Anbieter gestattet werden, anstelle von Mehrweggeschirr umweltfreundliches oder recyclebares Material zu verwenden.

(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle umweltfreundlich und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Materialien außerhalb der Definition des TASiedlungsabfalls dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden.


§ 14 Gewerbliche Anbieter und allgemeine Auflagen

(1) Die Onlinebuchung richtet sich in erster Linie an private Anbieter (Trödler). Gewerbliche Anbieter müssen ihre Teilnahme vorab über das Büro der Veranstalterin anmelden; die Anzahl gewerblicher Standplätze ist limitiert.

(2) Stellt sich vor Ort heraus, dass entgegen den Buchungsbedingungen gewerblich gehandelt oder überwiegend Neuware angeboten wird, kann eine Nachberechnung erfolgen, ein anderer Tarif verlangt oder der Verkauf untersagt werden – ohne Rückerstattungsanspruch.

(3) Der Anbieter versichert, ein gemäß den gesetzlichen Vorschriften angemeldetes Gewerbe zu betreiben (sofern gewerblich tätig) bzw. die Voraussetzungen für den privaten Verkauf zu erfüllen, sowie über die zum Betrieb seines Geschäfts erforderlichen Qualifikationen, Berechtigungen und ggf. Gesundheitszeugnisse zu verfügen. Er ist selbst für die Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen verantwortlich.

(4) Es sind insbesondere zu beachten: behördliche Auflagen, die Regeln des Wettbewerbs, Jugendschutzgesetz, lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften sowie die Verkehrssicherungs- und technische Sicherungspflicht gemäß § 10. Andere Anbieter dürfen nicht behindert werden. Name und Anschrift des Anbieters sind deutlich sichtbar am Stand anzubringen; Waren sind mit Preisschildern zu versehen.

(5) Ein Konkurrenzausschluss zwischen Anbietern gilt als nicht vereinbart.

(6) Werden minderjährige Personen am Stand als Helfer eingesetzt, hat der Anbieter die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (insbesondere zu Arbeitszeiten, Pausen und zulässigen Tätigkeiten) eigenverantwortlich einzuhalten und für eine angemessene Aufsicht zu sorgen. Die Veranstalterin übernimmt hierfür keine Verantwortung.


§ 15 Verbindlichkeit, Absage oder Verlegung von Veranstaltungen

(1) Die genannten Termine sind für die Veranstalterin grundsätzlich unverbindlich; Schadensersatzansprüche für den Ausfall oder die Verlegung von Veranstaltungen gegen die Veranstalterin sind ausgeschlossen, soweit kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.

(2) Die Veranstalterin behält sich vor, Veranstaltungen aus wichtigem Grund (z. B. höhere Gewalt, behördliche Anordnung, nicht hinreichende Anmeldezahlen) abzusagen, zu verschieben oder örtlich zu verlegen. Wird ein zugesagter Termin verlegt, bietet die Veranstalterin innerhalb von sechs Wochen einen Alternativtermin an. Verzichtet der Anbieter auf die Wahrnehmung dieses Termins, hat er Anspruch auf Erstattung des bereits entrichteten Mietzinses.

(3) Im Übrigen werden bereits geleistete Zahlungen bei Ausfall als Guthaben auf dem Kundenkonto hinterlegt oder, nach Wahl der Veranstalterin, anteilig erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Fahrt- oder Verdienstausfallkosten, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung der Veranstalterin ist in jedem Fall auf das Dreifache des Mietpreises der betreffenden Veranstaltung begrenzt.

(4) Outdoorveranstaltungen finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt, sofern keine behördlichen oder sicherheitsrelevanten Gründe entgegenstehen. Wetterbedingte Unannehmlichkeiten begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung, Gutschrift oder Schadensersatz.


§ 16 Haftung

(1) Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr des Anbieters.

(2) Die Veranstalterin haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die in § 11 Abs. 2 geregelte Haftungsfreistellung bei Stromausfall.

(3) Für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Waren, persönlichen Gegenständen oder Fahrzeugen des Anbieters wird keine Haftung übernommen.

(4) Anbieter von Speisen und/oder Getränken, die diese mittels strom-, gas- oder anderweitig betriebener Gerätschaften erhitzen, erwärmen oder warmhalten, müssen mindestens einen Feuerlöscher der Klasse PG 6 bereithalten.

(5) Der Anbieter verpflichtet sich, auf Verlangen einen Nachweis über das Bestehen einer betrieblichen Haftpflichtversicherung zu erbringen.

(6) Soweit die Veranstalterin Marktbuden an den Anbieter weitervermietet, geschieht dies auf eigene Gefahr des Anbieters. Die Veranstalterin übernimmt keine Garantie dafür, dass die Marktbuden Regen, Wind oder sonstigen Witterungseinflüssen standhalten. Für Schäden, die durch die Marktbude selbst – etwa durch Umstürzen, Beschädigung oder mangelnde Wetterfestigkeit – an Personen, Waren oder Gegenständen des Anbieters oder Dritter entstehen, haftet die Veranstalterin nicht, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(7) Der Anbieter haftet gegenüber der Veranstalterin für Schäden an einer angemieteten Marktbude, die durch unsachgemäße Nutzung, mangelhafte Sicherung gegen Witterungseinflüsse, Verschmutzung über das übliche Maß hinaus oder sonstiges Verschulden des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Veranstalterin ist berechtigt, derartige Schäden auf Basis der Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten in Rechnung zu stellen.


§ 17 Hausrecht / Marktordnung

(1) Den Anweisungen des Personals der Veranstalterin ist Folge zu leisten. Notausgänge, Ein- und Ausgänge, Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen, Hydranten, Kanaldeckel und Energieversorgungseinrichtungen sind freizuhalten.

(2) Verboten sind: gefährliche Gegenstände, rechtswidrige oder gefälschte Waren, beleidigendes oder aggressives Verhalten, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie aggressive Werbung für andere Veranstaltungen.

(3) Bei Verstößen gegen die Marktordnung – einschließlich der Pflichten aus § 10 (Verkehrssicherung, Kabelabdeckung) – kann ein Ausschluss von der Veranstaltung ohne Erstattungsanspruch erfolgen.


§ 18 Digitale Kommunikation und Nachweispflichten

(1) Sämtliche veranstaltungsbezogenen Informationen (Buchungsbestätigung, Rechnung, Lageplan, Aufbauinformationen) werden digital per E-Mail und über das Kundenkonto bereitgestellt.

(2) Der Anbieter ist verpflichtet, die bei der Buchung angegebene E-Mail-Adresse regelmäßig zu prüfen. Nicht abgerufene Informationen gehen nicht zu Lasten der Veranstalterin.

(3) Die Veranstalterin protokolliert den Buchungsvorgang vollständig, einschließlich IP-Adresse und Zeitstempel der Buchung, Nachweis der AGB-Zustimmung sowie versendeter Buchungsbestätigungen und Rechnungen. Diese Protokolle dienen im Streitfall als Nachweis gegenüber Zahlungsdienstleistern.


§ 19 Bild- und Tonaufnahmen

(1) Die Veranstalterin ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen anzufertigen, auf denen Standflächen, Marktbuden und Anbieter zu sehen sein können, und diese für eigene Marketingzwecke – insbesondere auf der Website sowie auf den Social-Media-Kanälen der Veranstalterin (z. B. Instagram, Facebook) – zu nutzen, zu veröffentlichen und zu vervielfältigen.

(2) Mit der Buchung erklärt sich der Anbieter mit der Anfertigung und Nutzung solcher Aufnahmen gemäß Abs. 1 einverstanden, soweit er nicht erkennbar im Mittelpunkt der Aufnahme steht. Möchte der Anbieter nicht auf Aufnahmen erscheinen, kann er dies vorab schriftlich gegenüber der Veranstalterin mitteilen; die Veranstalterin wird dies im Rahmen des organisatorisch Zumutbaren berücksichtigen.

(3) Ein Anspruch auf Vergütung für die Nutzung solcher Aufnahmen besteht nicht.


§ 20 Gültigkeit von Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien rechtsgültig unterzeichnet sein.


§ 21 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Datenschutzbestimmungen der Höfges Event Group GmbH in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abrufbar auf der Website der Veranstalterin.


§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Monheim am Rhein.

(4) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und gelten nur für Buchungen, die nach dem jeweiligen Änderungsdatum vorgenommen werden.


Ich habe die o. g. allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen gelesen, verstanden und bin vollständig mit ihnen einverstanden.