Allgemeine Geschäftsbedingungen der Höfges Event Group GmbH und Berliner Event Group
Zusatz insbesondere für private Trödler


§ 1 Auflagen zum Standaufbau und zu den Verkaufszeiten

  1. Der Aufbau ist grundsätzlich erst am Veranstaltungstag, i.d.R. ab 7.00 Uhr (Krefeld ab 10.00 Uhr) möglich.
  2. Der Anbieter muss am Veranstaltungstag spätestens um 8.30 Uhr am Veranstaltungsort eintreffen. Nach 8.30 Uhr ist die Reservierung des Standplatzes nicht mehr gewährleistet. Die Zahlungspflicht bleibt jedoch bestehen. Die Zuweisung eines Standplatzes geschieht ausschließlich durch die Mitarbeiter des Veranstalters.
  3. [Nur gültig in NRW:] Eckplatz: Jeweils der erste und letzte Platz einer Reihe sind Eckplätze. Die Buchung eines Eckplatzes setzt eine Standfläche von mindestens 6 Metern voraus. Ein Eckplatz berechtigt den Anbieter nicht, seinen Stand über die von Marktleitern eingezeichnete Fläche hinaus aufzubauen. Jeder zusätzlich aufgebaute Meter wird vor Ort nachkassiert.
  4. Dachplatz: Mit der Buchung eines überdachten Standplatzes ist kein kompletter Schutz vor Niederschlag gewährleistet.
  5. Grundsätzlich können Fahrzeuge des Anbieters auf der angemieteten Standfläche abgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Tiefe und eine Standplatzgröße, die mindestens der Länge des Fahrzeuges entspricht. Die Möglichkeit des Abstellens von Fahrzeugen am Stand wird nicht gewährleistet, da sie von den örtlichen Gegebenheiten abhängt.
  6. Verkaufsbeginn ist, falls nicht anders angegeben, in NRW sonntags ab 11.00 Uhr. Vor 11.00 Uhr ist jeglicher Verkauf untersagt. Verkaufsende ist um 18.00 Uhr. In Berlin ist der Verkauf von 9.00 Uhr bis 15:30 Uhr gestattet. Auf den Samstagsmärkten findet der Aufbau zwischen 06.00 h und 07.00 h statt.
  7. Technische Serviceleistungen (WC, Strom, Wasser) werden nur während der genannten Verkaufszeiten zur Verfügung gestellt.
  8. Für eine Kinderdecke werden für Kinder bis zu 10 Jahren 5,00 € Standgebühr berechnet. Voraussetzung ist hierfür, dass das Kind am Stand anwesend ist und nur kindertypische und gebrauchte Spielwaren (keine Bekleidung) verkauft.

§ 2 Reinigungskaution

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, seinen Standplatz reinzuhalten. Dazu hat er alles zu unternehmen, was diesem dienlich ist. Dazu gehören ggf. das Unterlegen des Standes, das Mitnehmen des an seinem Stand angefallenen Mülls und dessen ordnungsgemäßer Entsorgung bei einer entsprechend ausgestatteten Stelle. Vor Ort erhebt der Veranstalter eine Reinigungskaution, die bei ordnungsgemäßem Verlassen des Standplatzes am selben Tag ab 17:00 Uhr wieder erstattet wird.

§ 3 Absage

  1. Für alle Händler (ausgenommen Gastronomie- und Sonderstände) gilt: Das Stornieren einer Buchung ist grundsätzlich bis 14 Tage vor der Veranstaltung möglich. Absagen sind nur selbst im Buchungsportal oder per Mail an info@hoefges.com möglich, die dann bestätigt wird. Bereits gezahlte Standmieten werden dann gutgeschrieben und werden mit einer der nächsten Buchungen verrechnet. Die Erstattung von Standgebühren ist ausgeschlossen!

§ 4 Konsequenzen bei Zahlungsverzug

Im Falle eines Zahlungsverzugs (z.B. Rücklastschrift bei erfolgloser Abbuchung vom angegebenen Konto) und der daraus resultierenden Zahlung am Tag der Veranstaltung vor Ort, wird Ihnen nicht mehr der günstigere Vorauszahlungspreis oder ein rabattierter Preis, sondern der Vor-Ort-Preis berechnet. Außerdem fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € an.


§ 5 Falsche Angaben bei Buchung

Die vom Anbieter gemachten Angaben über Standgröße, Warensortiment und die Inanspruchnahme von technischen Serviceleistungen lt. §4 (7) der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage Ihrer Buchungsbestätigung. Sollten bei der Nachprüfung durch Mitarbeiter des Veranstalters Abweichungen festgestellt werden, so erfolgt eine Nachberechnung auf Basis der vor Ort geltenden Preise.



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Höfges Event Group GmbH und Berliner Event Group


§ 1 Gewährleistung des Anbieters

Der Anbieter versichert, daß er ein – gemäß den gesetzlichen Vorschriften – angemeldetes Gewerbe betreibt sowie sein Geschäft während der Vertragslaufzeit in einem technisch, hygienisch und optisch einwandfreien Zustand hält. Er und seine Erfüllungsgehilfen verfügen über die zum Betreiben des in Rede stehenden Geschäftes geforderten Qualifikationen und Berechtigungen sowie notwendige Gesundheitszeugnisse.


§ 2 Einholen von behördlichen Genehmigungen

Dem Anbieter ist bekannt, daß er selbst für die Einholung der für den Bereich seines Geschäftes auf den Marktveranstaltungen notwendigen behördlichen Genehmigungen Sorge zu tragen hat. Dies gilt insbesondere für Gestattungen nach § 12 des Gaststättengesetzes, im Rahmen des Verkaufes alkoholischer Getränke. Dies gilt auch für den Verkauf eines Händlerfrühstücks vor den regulären Verkaufszeiten.

Allgemeine Auflagen:

  1. Alle behördlichen Auflagen sind zu beachten und einzuhalten.
  2. Die Regeln des Wettbewerbes sind zu beachten.
  3. Die Verkehrssicherungspflicht ist zu beachten.
  4. Die technische Sicherungspflicht ist zu beachten.
  5. Jugendschutzgesetz ist zu beachten.
  6. Lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften sind einzuhalten.
  7. Andere Anbieter dürfen nicht behindert werden.

§ 3 Bekanntgabe der Firma und Preisauszeichnung

Der Anbieter verpflichtet sich, den Namen (seiner Firma) unter vollständiger Angabe der rechtsgültigen Bezeichnung sowie der zum Zeitpunkt der Marktteilnahme aktuellen Anschrift deutlich sichtbar an seinem Geschäft anzubringen. Sämtliche Leistungen und Waren sind produktbezogen mit Preisschildern zu versehen.


§ 4 Auflagen zum Standaufbau und zu den Verkaufszeiten

  1. Der Aufbau ist grundsätzlich erst am Veranstaltungstag, i.d.R. ab 7.00 Uhr (Krefeld ab 10.00 Uhr;) Samstags zwischen 06.00 h und 07.00 h
  2. Der Anbieter muss am Veranstaltungstag spätestens um 8.30 Uhr am Veranstaltungsort eintreffen. Nach 8.30 Uhr ist die Reservierung des Standplatzes nicht mehr gewährleistet. Die Zahlungspflicht bleibt jedoch bestehen.
    Die Zuweisung eines Standplatzes geschieht ausschließlich durch die Mitarbeiter der Fa. Höfges.
  3. Eckplatz: Jeweils der erste und letzte Platz einer Reihe sind Eckplätze. Die Buchung eines Eckplatzes setzt eine Standfläche von mindestens 6 Metern voraus. Ein Eckplatz berechtigt den Anbieter nicht, seinen Stand über die von Marktleitern eingezeichnete Fläche hinaus aufzubauen. Jeder zusätzlich aufgebaute Meter wird vor Ort nachkassiert.
  4. Dachplatz: Mit der Buchung eines überdachten Standplatzes ist kein kompletter Schutz vor Regen gewährleistet.
  5. Grundsätzlich können Fahrzeuge des Anbieters auf der angemieteten Standfläche abgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist eine hinreichende Tiefe und eine Standplatzgröße, die mindestens der Länge des Fahrzeuges entspricht. Die Möglichkeit des Abstellens von Fahrzeugen am Stand wird nicht gewährleistet, da sie von den örtlichen Gegebenheiten abhängt.
  6. Verkaufsbeginn ist, falls nicht anders angegeben, in NRW sonntags ab 11.00 Uhr. Vor 11.00 Uhr ist jeglicher Verkauf untersagt. Für einen vorzeitigen Verkauf von Waren, Lebensmitteln und Getränken aller Art ist vom Standbetreiber eine Genehmigung bei der zuständigen Stelle einzuholen. Verkaufsende ist um 18.00 Uhr. In Berlin ist der Verkauf von 9.00 Uhr bis 15:30 Uhr gestattet, samstags zwischen 06.00 h und 07.00 h
  7. Technische Serviceleistungen (WC, Strom, Wasser) werden nur während der genannten Verkaufszeiten zur Verfügung gestellt.

§ 5 Konkurrenzausschluss

Ein Konkurrenzausschluss gilt als nicht vereinbart.


§ 6 Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken und Erfrischungsgetränken

Der Ausschank und der Verkauf von Getränken, egal welcher Art, wird –es sei denn, es ist vertraglich vereinbart- ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn der Anbieter hiergegen verstößt, erkennt er eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00 bei Mißachtung dieses Vertragsbestandteils im einmaligen Falle an. Bei jeder Wiederholung ist der Veranstalter berechtigt EUR 1.000,00 als Vertragsstrafe einzufordern.
Weiterhin kann der Veranstalter dann von seinem Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund Gebrauch machen.


§ 7 Begriffsdefinition I

Unter alkoholischen Getränken im Sinne des § 6 verstehen Anbieter und Veranstalter die folgenden Getränke: Getränke, unabhängig von der Ausschanktemperatur, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,1 vol. %


§ 8 Begriffsdefinition II

Unter Erfrischungsgetränken verstehen Anbieter und Veranstalter die folgenden Getränke:

  1. Limonade, Cola
  2. Koffeinhaltige Getränke (z.B. Kaffee)
  3. Wasser
  4. Säfte
  5. Milchgetränke
  6. Teegetränke
  7. Malzbiere/Alkoholfreie Biere

§ 9 Auflagen zum Schutz der Natur und der Umwelt und Abfallentsorgung

Der Einsatz von Mehrweggeschirr wird grundsätzlich vorgeschrieben.
Mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters kann dem Anbieter jedoch gestattet werden, anstelle von Mehrweggeschirr umweltfreundliches oder recyclebares Material zu verwenden. Das Abfallgesetz findet analog Anwendung.
Der Anbieter verpflichtet sich, die in seinem Betrieb anfallenden Siedlungsabfälle umweltfreundlich und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Materialien, die nicht unter die Definition des TA-Siedlungsabfalls fallen, dürfen nicht mit auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden.


§ 10 Strom- und Wasserversorgung

  1. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung aller Anbieterinteressen ist der Veranstalter oder ein beauftragtes Unternehmen bereit, Strom und Wasseranschlüsse gegen Berechnung während der Verkaufszeiten zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb von eigenen Stromaggregaten oder Batterieladegeräten ist grundsätzlich nicht gestattet.
  2. Der Anbieter hat dafür Sorge zu Tragen, daß seine Elektrogeräte in einwandfreiem Zustand sind. Folgeschäden, die durch defekte Geräte verursacht werden, können in Rechnung gestellt werden. Bei wiederholtem Auftreten von Schäden durch defekte Geräte des Anbieters behält sich der Veranstalter das Recht der fristlosen Kündigung vor. Kabeltrommeln von jeweils mindestens 100 m Länge sind vom Teilnehmer mitzubringen.
  3. Bei Erhalt eines Wasseranschlusses hat der Anbieter für den einwandfreien Zustand des Materials Sorge zu tragen. Die mitzubringenden Schläuche dürfen keine Defekte aufweisen. Der Abwasserschlauch muss bis zum nächsten Gully reichen. Die Entfernung zum nächsten Gully kann bis zu 100 m betragen. Strom und Wasser werden von dem Veranstalter während der unter § 4 Abs. 6 genannten Zeiten zur Verfügung gestellt.
  4. Kabel, Schläuche u. ä. sind durch geeignete rutschfeste Matten abzudecken.
  5. Es wird keine Haftung für defekte Geräte, Schläuche, Kabel oder sonstige Schäden durch Nutzung unserer Strom-/Wasseranschlüsse übernommen.

§ 11 Ausfall, Betriebsunmöglichkeit oder Nichtvorhandensein von Versorgungsanschlüssen

Der Anbieter erkennt an, daß der Veranstalter für den Ausfall die Betriebsunmöglichkeit oder das Nichtvorhandensein von Versorgungsanschlüssen nicht haftbar ist. Versorgungsanschlüsse sind elektrische Anschlüsse sowie Wasser- und Abwasseranschlüsse. Bei Störungen im vorgenannten Sinne haftet der Veranstalter nicht für Mieter oder Geschäftsausfall. Ausgeschlossen hiervon ist die Haftung des Veranstalters für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen.


§ 12 Berücksichtigung von Standplatzwünschen

Standplatzwünsche werden von den Mitarbeitern des Veranstalters gerne entgegengenommen. Es besteht jedoch seitens des Anbieters kein Rechtsanspruch auf einen besonderen Standplatz. Halten Mitarbeiter des Veranstalters auch über mehrere Veranstaltungen hinweg stets den gleichen Standplatz frei, so handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit und es kann kein Rechtsanspruch daraus abgeleitet werden. Standplatzwünsche können ausschließlich schriftlich und nur durch rechtsgültige Zeichnung eines Vertreters des Veranstalters zugesichert werden.


§ 13 Folgeleistung von Anordnungen und Freihaltung von Rettungs- und Versorgungswagen

Der Anbieter ist verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten. Weiterhin ist er verpflichtet, Notausgänge, Ein- und Ausgänge, Rettungswege Feuerlöscheinrichtungen, Hydranten, Kanaldeckel und Energieversorgungseinrichtungen etc. freizuhalten. Der Anbieter muß dafür sorgen, dass von seinem Geschäft keine Behinderungen oder Gefährdungen ausgehen.


§14 Haftung für Schäden

Der Anbieter haftet für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb seines Geschäftes entstehen oder auf ihn zurückzuführen sind. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden seiner Erfüllungsgehilfen, auch wenn sie nicht im Interesse der Firma des Anbieters handeln. Die gesamtschuldnerische Haftung in diesem Fall gilt als anerkannt.


§ 15 Bereithaltung von Feuerlöscheinrichtungen

Alle Anbieter von Speisen und/oder Getränken, die die Speisen und/oder Getränke erhitzen oder erwärmen oder Warmhalten und dies durch Gerätschaften erreichen, die durch Strom, Gas oder andere brennbare Gemische betrieben werden, müssen mindestens einen Feuerlöscher der klasse PG 6 bereithalten.


§ 16 Nachweis über das Bestehen einer betrieblichen Haftpflichtversicherung

Der Anbieter verpflichtet sich, einen Nachweis über das Bestehen einer betrieblichen Haftpflichtversicherung zu erbringen.


§ 17 Reinhaltung des Standplatzes

  1. Der Anbieter ist verpflichtet, seinen Standplatz reinzuhalten. Dazu hat er alles zu unternehmen, was diesem dienlich ist. Dazu gehören ggf. das Unterlegen des Standes, das Mitnehmen des an seinem Stand angefallenen Mülls und dessen ordnungsgemäßer Entsorgung bei einer entsprechend ausgestatteten Stelle. Vor Ort erhebt der Veranstalter eine Reinigungskaution, die bei ordnungsgemäßem Verlassen des Standplatzes erstattet wird. Sonntags ab 17.00, samstags ab 13.00 h, Berlin ab 14.00 h
  2. Der Anbieter hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass Abfallbehältnisse in der direkten Nähe seines Standes aufgestellt werden. Müllbehältnisse müssen gut zugänglich sein und eine ausreichend große Öffnung ohne Verschluß haben. Gefüllte Müllsäcke müssen regelmäßig durch neue ersetzt werden. Jeglicher Abfall ist am Ende der Veranstaltung mitzunehmen. Ansonsten wird der Beseitigungs- und Entsorgungsaufwand gesondert berechnet. Sämtliche umweltschädliche Stoffe dürfen nicht in die Kanalisation oder offene Gewässer gebracht werden.

§ 18 Verbindlichkeit der Termine

Die genannten Termine sind für den Veranstalter unverbindlich. Der Anbieter erkennt an, dass es in seinem Interesse ist, dass Termine möglichst frühzeitig bekannt gegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt steht teilweise die Verbindlichkeit noch nicht fest. Es lassen sich daher keine Schadensersatzansprüche für Ausfälle oder Verlegungen von Veranstaltungen gegen den Veranstalter geltend machen.


§ 19 Ausfall und Verlegung von Veranstaltungsterminen

  1. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für den Ausfall von Veranstaltungen. Aus verschiedenen Gründen müssen in bestimmten Fällen auch kurzfristig Veranstaltungen abgesagt werden. Der Anbieter sollte sich jeweils in der Woche vor der Veranstaltung telefonisch informieren, ob die geplanten Veranstaltungen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Veranstalter haftet nur bei grobfahrlässigen Handlungen oder durch Vorsatz herbeigeführte Schäden. Die Haftung des Veranstalters ist beschränkt auf das dreifache des Mietpreiszinses der betreffenden Veranstaltung.
  2. Im Hinblick auf die gebuchte bzw. gebuchten Veranstaltung/en hat der Veranstalter keine zugesicherte Eigenschaft garantiert. Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Voraussetzungen der §326 BGB bzw. 286 BGB einzuhalten, so daß der Veranstalter bei Nichterfüllung der Vertragsverpflichtung des Anbieters sofort zu dessen Lasten ein Fremdunternehmen beauftragen kann. Basis ist der Preis für die Buchungen eines Vierteljahres.

§ 20 Umbuchung oder Anbieten von Ersatzterminen

Der Veranstalter kann dem Anbieter auch kurzfristig bereits zugesagte Termine verlegen. Er hat dann dem Anbieter einen Alternativtermin innerhalb von sechs Wochen nach dem zunächst gebuchten Termin anzubieten. Verzichtet der Anbieter dann auf die Wahrnehmung des Termins, so hat der Anbieter Anspruch auf Erstattung des bereits entrichteten Mietzinses.


§ 21 Absage

  1. Für alle Händler (ausgenommen Gastronomie- und Sonderstände) gilt: Das Stornieren einer Buchung ist grundsätzlich bis 14 Tage vor der Veranstaltung möglich. Bereits gezahlte Standmieten werden dann gutgeschrieben und werden mit der nächsten Buchung verrechnet. Die Erstattung von Standgebühren ist ausgeschlossen!
  2. Gastronomie- und Sonderstände: 10 % der vertraglich vereinbarten Termine können ohne Angabe von Gründen bis 14 Tage vor dem Markt per Mail und Bestätigung durch den Veranstalter kostenfrei storniert werden. Über diese 10 % hinaus fallen wie folgt Kosten an: bis zu 42 Tage vor einem Markttermin werden dem Anbieter 15 % der Standmiete als Bearbeitungsgebühr berechnet; bis zu 20 Tage vor einem Markttermin werden 50 % Bearbeitungsgebühr berechnet; bei Absage innerhalb weniger als 20 Tage vor einem Markttermin werden 100 % Bearbeitungsgebühr fällig.

§ 22 Konsequenzen bei Zahlungsverzug

  1. Kommt der Anbieter seiner in diesem Vertrag vereinbarten Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der Frist nach, so hat der Veranstalter alternativ das Recht, die gebuchten Termine durch andere Anbieter zu belegen. Er kann dem Anbieter in diesem Falle kurzfristig einzelne Termine absagen oder komplett aus wichtigem Grunde vom Vertrag zurücktreten. Der Anbieter hat aber dennoch in jedem Fall den bis dahin entstandenen Schaden zu ersetzen. Hält der Veranstalter trotz Zahlungsverzug dem Anbieter Plätze frei, so sind diese Forderungen ebenfalls zu begleichen.
  2. Für Gastronomie- und Sonderstände erhöht sich im Falle eines Zahlungsverzugs das vereinbarte Entgelt je Veranstaltung um 25 %. Anderen Gewerbetreibenden wird bei Zahlungsverzug und der daraus resultierenden Zahlung vor Ort der dann gültige Vor-Ort-Preis berechnet. In jedem Fall erkennt der Anbieter an, dass im Falle einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € fällig wird.

§ 23 Falsche Angaben bei Buchung

Die vom Anbieter gemachten Angaben über Standgröße, Warensortiment und die Inanspruchnahme von technischen Serviceleistungen lt. §4 (4) sind Grundlage Ihrer Buchungsbestätigung. Sollten bei der Nachprüfung durch Mitarbeiter des Veranstalters Abweichungen festgestellt werden, so erfolgt eine Nachberechnung auf Basis der vor Ort geltenden Preise.


§ 24 Gültigkeit von Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Diese müssen rechtsgültig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.


§ 25 Gerichtstand und Kaufmannseigenschaft

Gerichtsstand für dieses Vertragsverhältnis ist Krefeld. Der Anbieter versichert, Kaufmannseigenschaft zu besitzen.


Ich habe die o. g. allgemeinen Geschäft- und Teilnahmebedingungen gelesen, verstanden und bin vollständig mit Ihnen einverstanden.